Obst
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AGB

Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

1. Alle vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich netto Kasse zahlbar bei Erhalt der Ware ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur, nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen. Schecks, Wechsel und andere Gegenleistungen werden nur erfüllungshalber angenommen.

2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Forderungen ausdrücklich vor. Bei Zahlung durch Scheck und/oder Wechsel bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen bis eine Wertstellung auf dem Konto des Lieferanten aus diesen Wertpapieren erfolgt ist.
 
Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, so wird der Verkäufer entsprechend Miteigentümer. Der Besteller tritt dem Verkäufer schon im voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den vermischten Gegenständen ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
 
Soweit die gelieferte Ware vor der Bezahlung be- oder verarbeitet wird, bleibt sie in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Verkäufers. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB wird ausgeschlossen, da der Besteller das Eigentum für den Verkäufer erwirbt und sämtliche gelieferte Ware sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse für den Verkäufer lediglich verwahrt.
 
Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgt eine Weiterveräußerung, und zwar gleichgültig, ob unbearbeitet oder verarbeitet, vor der vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Besteller zustehenden Forderungen, so darf die Weiterveräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.
 
Zwischen dem Verkäufer und dem Besteller wird bereits jetzt vereinbart, dass alle Ansprüche des Bestellers gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf oder der Weitergabe der Ware, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, hiermit an den Verkäufer abgetreten sind.

3. Zur Verfügung gestelltes Leihgut ist innerhalb 14 Tagen fracht- und  reparaturfrei zurückzugeben. Bei Überschreitung der Rückgabefrist bleibt die Berechnung von Leihgebühren vorbehalten.
 
In Rechnung gestellte Leihgutpfandbeträge dürfen nicht gekürzt werden; sie sind in voller Höhe mit den übrigen Rechnungsposten zu begleichen. Nach Rückgabe des Leihguts erfolgt Gutschrift des Pfandbetrages.
 
Sind Leihgutpfandbeträge nicht in Rechnung gestellt, erfolgt Nachberechnung bei unvollzähliger Rückgabe der Leihverpackung.

4. Alle Lieferungen erfolgen stets für Rechnung und Gefahr des Empfängers. Bei Lieferung durch Abholung gilt die Übernahme der Ware auf der Abgangsstation als vereinbart.
 
Im übrigen gilt der Inhalt der von der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau Frankfurt/Bonn zusammengestellten rund herausgegebenen „Richtlinien für Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse“ neuester Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 16.

5. Gerichtsstand für beide Teile Buxtehude.
Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der weiteren Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll durch Auslegung treten, was der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

6. Für Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr finden ergänzend die Geschäftsbedingungen für frische, eßbare Gartenbauerzeugnisse (EWG), herausgegeben vom Verlag E. Appelhans (gelbe Schriftenreihe Heft 58) Anwendung!
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 Erläuterungen zu Spalte *
Kennzeichnung der Behandlung:
 
   1 = konserviert mit Diphenyl
   2 = konserviert mit Orthophenylphenol
   3 = konserviert mit Thiabendazol
   4 = gewachst

 
   
5 = konserviert mit Diphenyl und gewachst
   6 = konserviert mit Orthophenylphenol und gewachst
   7 = konserviert mit Thiabendazol und gewachst

 
   8 = konserviert mit Diphenyl und Orthophenylphenol
   9 = konserviert mit Diphenyl und Thiabendazol
   A = konserviert mit Orthophenylphenol und Thiabendazol
 
   
B= konserviert mit Diphenyl und Orthophenylphenol und gewachst
   C= konserviert mit Diphenyl und Thiabendazol und gewachst
   D= konserviert mit Orthophenylphenol und Thiabendazol und gewachst
 
   E = konserviert mit Diphenyl und Orthophenylphenol und Thiabendazol
   F = konserviert mit Diphenyl und Orthophenylphenol und Thiabendazol und gewachst


   Hinweis 1-9 und A-F: Schale nicht zum Verzehr geeignet!
 
Das Datum des Lieferscheines entspricht dem Leistungsdatum.
 
Bei Nichtvorhandensein des Lieferscheindatums gilt das Rechnungsdatum als Leistungsdatum.

                              Stand : 04.2016

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